Schaffung einer Stelle "Medienpädagogik"
Die Digitalisierung prägt zunehmend auch den Schulalltag. Zwar arbeiten die Kinder und Jugendlichen weiterhin mit Heft und Stift, doch in vielen Fächern kommen heute auch iPads zum Einsatz. Damit unsere Schülerinnen und Schüler nicht nur über Geräte verfügen, sondern auch lernen, diese verantwortungsvoll, sicher und sinnvoll einzusetzen, möchte die Schule das Thema Medienpädagogik stärker verankern.
Digitale Medien eröffnen viele Chancen für den Unterricht: vom individualisierten Lernen bis zu kreativen Projekten. Gleichzeitig bringen sie neue Herausforderungen mit sich, zum Beispiel beim Thema Datenschutz, beim kritischen Umgang mit Informationen oder beim Schutz vor Cybermobbing. Auch die rasante Entwicklung im Bereich der Künstlichen Intelligenz zeigt, wie wichtig es ist, dass Kinder und Jugendliche früh lernen, digitale Technologien kompetent und reflektiert zu nutzen.
Bislang übernehmen Lehrpersonen und Schulleitung diese Aufgaben zusätzlich zu ihrem regulären Unterrichtspensum. Für eine koordinierte, nachhaltige und professionelle Umsetzung braucht es jedoch eine eigene Fachstelle.
Der Gemeinderat beantragt deshalb die Schaffung einer 50 %-Stelle Medienpädagogik ab Sommer 2026.
Diese Fachperson soll:
- das Team der Lehrpersonen beraten und Weiterbildungen koordinieren
- praxisnahe Unterrichtskonzepte entwickeln
- den Einsatz von iPads und digitalen Medien didaktisch begleiten
- ein schulweites Konzept zur Förderung von Medienkompetenzen aufbauen
Ziel ist es, dass die Schülerinnen und Schüler nicht nur technische Fertigkeiten erwerben, sondern auch lernen, verantwortungsvoll und kritisch mit digitalen Medien und KI-Anwendungen umzugehen.
Für die Budgetierung wurde ein Betrag von CHF 21'000 für das Jahr 2026 eingesetzt, ab dem Jahr 2027 belaufen sich die geschätzten Kosten auf CHF 51’000. Das genaue Stellenprofil wird bis Ende dieses Jahres erarbeitet. Denkbar ist zudem die Nutzung von Synergien mit anderen Gemeinden.
Die Schaffung dieser neuen Stelle unterliegt nach Art. 8 Abs. 1 lit. e) der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Wenn mindestens 30 Stimmberechtigte innerhalb der Frist vom 14. November 2025 bis 15. Dezember 2025 dies schriftlich verlangen, ist das Geschäft der Volksabstimmung zu unterbreiten.