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Anpassung Abwasserreglement

Anpassung Abwasserreglement; Neue Regelung Anschlussgebühren

Die Umweltschutzkommission hat das Abwasserreglement überarbeitet, um eine gerechtere Handhabung von Abwasseranschlussgebühren bei Gebäude-Abbrüchen und -Neubauten sicherzustellen.

Die Änderungen im Überblick:

  1. Art. 35 Abs. 6 – Neubau nach Abbruch:

Bisherige Regelung:

"Wird ein Gebäude abgebrochen und innerhalb von fünf Jahren durch einen Neubau ersetzt, können für das abgebrochene Gebäude bereits bezahlte Anschlussgebühren von dem für den Neubau fälligen Betrag abgezogen werden."

Neue Regelung:

"1Wird ein Gebäude abgebrochen und innerhalb von fünf Jahren am selben Standort durch einen Neubau ersetzt, ist für die gegenüber dem Altbau erweiterte Geschossfläche eine Nachanschlussgebühr zu entrichten

2Sollte der Neubau nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Abbruch bewilligt werden, wird die gesamte Geschossfläche des Neubaus gebührenpflichtig.

3Fällt der Neubau kleiner als der bestehende Bau aus, werden keine Anschlussgebühren zurückerstattet."

Der Hauptunterschied zwischen dem alten und dem neuen Artikel liegt darin, wie die Anschlussgebühren behandelt werden, wenn ein Gebäude abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird:

Beim bisherigen Artikel wird eine Reduzierung der Anschlussgebühren gewährt, indem die bereits bezahlten Gebühren für das abgerissene Gebäude vom Betrag für den Neubau abgezogen werden, solange der Neubau innerhalb von fünf Jahren erfolgt.

Im neuen Artikel wird eine Nachanschlussgebühr für die erweiterte Geschossfläche des Neubaus fällig, wenn der Neubau grösser als das abgerissene Gebäude ist.

Wenn der Neubau nach fünf Jahren nicht genehmigt wird, ist die gesamte Fläche des Neubaus gebührenpflichtig.

Zusammengefasst:

Der alte Artikel bietet einen einfachen Abzug der Gebühren, während der neue Artikel zusätzliche Gebühren für Erweiterungen vorsieht.

  1. Ergänzung Art. 35 Abs. 1 – Keine Anschlussgebühr für unbewohnbare An- und Nebenbauten

In Art. 35 Abs. 1 Abwasserreglement ist im letzten Satz geregelt, dass für unbewohnbare An- und Nebenbauten, sofern diese weder über einen Wasser- noch Abwasseranschluss verfügen und sich durch ihre Nutzung nicht auf das Abwasser auswirken, keine Anschlussgebühr erhoben wird.

Dieser Abschnitt soll mit dem Zusatz "sowie Garagen" ergänzt werden:

Neue Regelung:

"Bemessungsgrundlage ist die Geschossfläche (Aussenmass, gemäss SIA-Norm 416, 1993) sämtlicher Geschosse der Baute. Im Falle von nur dreiseitig geschlossenen Gebäudeteilen, welche an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden, wird als Bemessungsgrundlage die Grundrissfläche (Aussenmass) zugrunde gelegt. Keine Anschlussgebühr wird erhoben von unbewohnbaren An- und Nebenbauten sowie Garagen, sofern sie weder über Wasser- noch Abwasseranschluss verfügen und sich durch ihre Nutzung nicht auf das Abwasser auswirken.

Diese Änderungen unterliegen gemäss Art. 8 lit. f) der Gemeindeordnung dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft vom 25. April 2025 bis 26. Mai 2025.

Informationen

Datum
17. April 2025

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