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Generelle Informationen

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Die gesamten Resultate des Kantons bzw. des Bundes finden Sie unter Kantonale Verwaltung bzw. unter Bundesverwaltung.

Kontakt

Olivia Schweizer, Gemeindeschreiberin, olivia.schweizer@stein.ar.ch

Urne Öffnungszeiten

Mittwoch vor der Abstimmung:
09.30 Uhr - 11.30 Uhr / 14.00 Uhr - 16.30 Uhr

Donnerstag vor der Abstimmung:
09.30 Uhr - 11.30 Uhr

Freitag vor der Abstimmung:
09.30 Uhr - 11.30 Uhr

Samstag vor der Abstimmung:
19.00 Uhr - 20.00 Uhr

Sonntag:
10.00 Uhr - 11.00 Uhr

Urnenstandort

Urne beim Gemeindehaus, Schachen 42, 9063 Stein AR
Urne beim ehemaligen Schulhaus Berg, Berg 484, 9063 Stein AR (nur Samstag)

Voraussetzungen

Stimmrecht
Das Stimmrecht steht allen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern zu, die in der Gemeinde Stein AR wohnen und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wer wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft steht.

Vorzeitige Stimmabgabe
Jedermann ist berechtigt, seine Stimme an den vier dem Abstimmungssonntag vorrangehenden Tagen abzugeben, und zwar wie bei den Urnen-Öffnungszeiten beschrieben.

Stellvertretung
Gemäss Art. 18 des Gesetzes über die politischen Rechte (bGS 131.12): Jeder Stimmberechtigte darf sich durch eine am gleichen politischen Wohnsitz stimmberechtigte Person bei der Stimmabgabe vertreten lassen. Der Vertreter weist sich an der Urne durch den Stimmrechts-Ausweis des Vertretenen und durch seinen eigenen aus.

Fehlendes Stimmmaterial
Fehlendes Stimmmaterial ist bis spätestens drei Tage vor dem Abstimmungstag auf der Gemeindekanzlei zu beziehen.

Rechtsmittel
Wegen Verletzung des Stimmrechts sowie wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen kann beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, jedoch spätestens am dritten Tage nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse einzureichen (Art. 62, Gesetz über die politischen Rechte, bGS 131.12)

Brieflich abstimmen

Briefliche Stimmabgabe - Was ist zu beachten?
a) Grundsatz
Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme statt persönlich an der Urne auch brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig.
b) Verfahren:
Wer brieflich stimmen will, verschliesst die Stimmzettel im Stimmkuvert. Stimmkuvert und Stimmrechts-Ausweis werden in das Zustellkuvert gelegt. Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" versehen und an die Gemeindekanzlei des politischen Wohnsitzes adressiert. Es kann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten der Gemeindekanzlei eingeworfen werden.

Stimmabgabe Invalider
Invalide oder andere Personen, die zur persönlichen und zur brieflichen Stimmabgabe dauernd unfähig sind, können ihr Stimmrecht mit Hilfe des Gemeindeschreibers ausüben. Sie setzen sich zu diesem Zweck bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung. (Art. 17, Gesetz über die politischen Rechte im Kanton AR)