Handänderungssteuer
Die Handänderungssteuer wird vom Grundbuchamt Stein AR erhoben bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen. Die Steuer wird nach dem Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen der erwerbenden Person erhoben (Artikel 234 ff. Steuergesetz AR, bGS 621.11).
Der Handänderungssatz beträgt 2 (zwei) Prozent.
Für die Veranlagung der Handänderungssteuer ist das Grundbuchamt Stein AR zuständig.